Satzung

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein trägt den Namen „film speed e.V.“, Unterstützung für Filme über Menschenrechte, Verfolgung und Widerstand und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll beim dortigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz e.V. erhalten.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.

§2 Ziel und Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Diese werden insbesondere verwirklicht durch folgende Vereinsaufgaben:

  • Der Verein fördert die Entstehung, Verbreitung und Diskussion von lokalen bis hin zu internationalen Filmprojekten zu den Themenfeldern Geschichte und Gegenwart von Widerstand gegen Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung. Dabei will der Verein insbesondere Amateur-Filmenden und unabhängigen Filmschaffenden die Möglichkeit geben, diese Themenfelder filmisch zu bearbeiten und somit mittelbar auch einen Beitrag zur Verteidigung von Menschenrechten zu leisten.
  • Der Verein schafft durch die Organisation von Veranstaltungen Diskussionsforen für Filmschaffende, Protagonist*innen und Publikum der zu diesen Themenfeldern entstehenden Filme.
  • Der Verein fördert die Erstellung von Übersetzungen und Untertiteln, um eine internationale Rezeption und Diskussion der Filme zu ermöglichen.
  • Der Verein bemüht sich um die finanzielle Unterstützung der Produktion von Filmen zu Geschichte und Gegenwart von Menschenrechten, Verfolgung und Widerstand durch die Vernetzung mit Privatpersonen, Vereinen, Stiftungen und anderen möglichen Förderern von Filmprojekten. Er informiert dieses Netzwerk über die Bedarfe und Fortschritte einzelner Filme.
  • Außerdem entwickelt und pflegt der Verein ein Netzwerk von Filmclubs, Nachbarschaftstreffs, Stadtteil-, Kultur- und Bildungsvereinen, Stiftungen, Gedenkstätten, Instituten, Schulen, Senioreneinrichtungen u.ä., um Distribution, Rezeption und inhaltliche Diskussion von Filmen zu diesen Themenfeldern zu stärken.

(2) Der Verein kann weitere Aufgaben zur Förderung von Bildung, Kunst und Kultur wahrnehmen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich im Sinne dieser Satzung an der Arbeit des Vereins beteiligen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung steht der die Aufnahme begehrenden Person und den Mitgliedern des Vereins das Recht auf Einspruch nach der Entscheidung des Vorstands zu. Der auf den Beschluss des Vorstands folgenden Mitgliederversammlung obliegt dann die Entscheidung über diesen Einspruch.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod des Mitglieds.
  • durch Austritt, der nur zum Ende des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist.
  • durch Ausschluss wegen offensichtlich vereinsschädigenden Verhaltens. Über einen Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile hiervon.

(4) Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.

§4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie kann alle Angelegenheiten des Vereins entscheiden.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen, die jeweils eine Stimme haben.

(3) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich öffentlich statt, es sei denn, die Mitglieder beschließen aus wichtigem Grund, die Öffentlichkeit von der Versammlung auszuschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit zweiwöchiger Frist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann per Brief oder E-Mail erfolgen.

(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies verlangen.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:

  • Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins
  • Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
  • Wahl und Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands sowie Wahl des / der Kassenwartes / in
  • Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins und Verteilung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über Vereinsordnung
  • Ausschluss

Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur über ein konstruktives Misstrauensvotum möglich.

(7) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

(8) Ein Antrag zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Behandlung durch die Mitgliederversammlung der ausdrücklichen und rechtzeitigen Ankündigung in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

(10) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder des Vereins an. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt.

(3) Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

(4) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Jedes Mitglied des Vorstands ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Vorstandssitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt, es sei denn, der Vorstand muss aus wichtigem Grunde eine interne Sitzung durchführen.

§7 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Kassenprüfung

(1) Vor der jährlichen Mitgliederversammlung werden die Konten und Kasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörige Mitglieder geprüft. Die Amtsdauer der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre.

§9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das St. Pauli-Archiv e.V., Paul-Roosen-Str. 30, 22767 Hamburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.